| Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Einstellung von Pensionspferden | |
| §1 | Der Vertragspartner der Pferdepension, der den Einstellungsauftrag erteilt hat, wird nachfolgend Einsteller genannt, die Pferdepension, Firma Gabriele Handler, Gestüt Neusiedl. |
| §2 | Der Einstellungsauftrag läuft auf unbestimmte Zeit. Bei Vertrag auf unbestimmte Zeit kann von jedem Teil mit 14-tägiger Frist zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Poststempels maßgebend. |
| §3 | Die Gewährung der Einstellung umfasst den im Einstellvertrag festgelegten Leistungsumfang. Werden Zusatzleistungen vom Einsteller z.B. bei Angestellten beauftragt, werden sie nach dem Monat der Entstehung mit dem nächst fälligen Rechnungsbetrag, als Zusatzleistung abgerechnet. Abrechnungsbasis dafür ist die aktuell gültige Preisliste. Es liegt im Ermessen des Gestütes Neusiedl, bestimmte Leistungen auf Kulanz unentgeltlich zu erbringen. |
| §4 | Vorübergehende Abwesenheit (z.B. Turnierbesuch, Urlaub usw.) kann vom Einsteller nicht in Abzug gebracht werden. |
| §5 |
Das Gestüt Neusiedl kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist dem Einsteller mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn
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| §6 | Der Einsteller kann gegenüber dem Rechnungsbetrag mit einer Gegenforderung nicht aufrechnen oder ein Minderungs- oder Zurückhaltungsrecht ausüben. Das Gestüt Neusiedl hat wegen fälliger Forderungen gegen den Einsteller ein Zurückbehaltungsrecht am Pferd des Einstellers und ist befugt, sich aus dem zurück behaltenen Pferd zu befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach dem für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des ABGB. Die Verkaufsberechtigung tritt 2 Wochen nach Verkaufsandrohung ein. |
| §7 | Der Einsteller verpflichtet sich, Auskunft zu erteilen hinsichtlich fremder Eigentumsrechte an dem Pferd. Er garantiert dafür, dass das Pferd nicht von einer ansteckenden Krankheit befallen ist oder aus einem verseuchten Stall kommt. Das Gestüt-Neusiedl ist berechtigt, hierüber ggf. einen tierärztlichen Bericht auf Kosten des Einstellers zu verlangen. |
| §8 | Die Kosten des Hufbeschlages trägt der Einsteller. Das Gestüt Neusiedl ist berechtigt, auf Rechnung des Einstellers einen Beschlagschmied zu beauftragen. Das Gestüt Neusiedl hat ebenfalls das Recht auf Kosten des Einstellers den Tierarzt zu bestellen, wenn ihm die Hinzuziehung geboten scheint. Im Regelfall muss der Einsteller vorher benachrichtigt werden, um seine Zustimmung zu erklären. Ausnahme ist der Notfall. |
| §9 | Jede Veränderung hinsichtlich des eingestellten Pferdes ist dem Gestüt Neusiedl unverzüglich anzuzeigen, insbesondere ist der Einsteller nicht berechtigt, den Stellplatz oder Leistungen an Dritte abzugeben. |
| §10 | Der Einsteller hat für alle Schäden aufzukommen, die an den Einrichtungen des Gestütes und auf dem Gelände durch ihn, seinem Pferd, oder einen mit dem Reiten seines Pferdes Beauftragten verursacht werden. |
| §11 | Das Gestüt Neusiedl haftet nicht – grobe Fahrlässigkeit des Gestütes Neusiedl ausgeschlossen - für Schäden an dem eingestellten Pferd und sonstigen Sachen des Einstellers, soweit die das Gestüt Neusiedl gegen diese Schäden nicht versichert ist. Diese Vereinbarung gilt auch für etwaige von den Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen oder sonstige Hilfspersonen der Pension fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführte Schäden. Der Einsteller erkennt ausdrücklich an, dass er über den Rahmen der vorliegenden Versicherungen unterrichtet ist und nur hieraus Ansprüche gegenüber des Gestütes Neusiedl geltend machen kann. Es wird ferner ausdrücklich vereinbart, dass der Einsteller für alle etwaigen Ansprüche gegen dem Gestüte Neusiedl die volle Beweislast hinsichtlich aller anspruchsbegründeten Tatsachen hat, soweit diese Vereinbarungen auch im Einzelfall entgegen gesetzlicher Bestimmungen zulässig sind. |
| §12 | Zum Vertragsende sind alle an den Einsteller übergebenen Mietgegenstände gereinigt an das Gestüt Neusiedl zurück zu übergeben |
| §13 | Gerichtsstand ist das zuständige Gericht am Firmensitz des Gestütes Neusiedl |
| §14 | Änderungen im Leistungsumfang des Auftrages führen in jedem Fall zu einer neuen Dauerrechnung. Mündliche Nebenabreden sind vertragsunwirksam. |
| §15 | Sollte eine Vereinbarung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so werden die Vertragsbedingungen nicht ihrem gesamten Inhalt nach unwirksam. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine dem Sinn und Zweck der unwirksamen Vereinbarung entsprechende neue Vereinbarung zu treffen bzw. insoweit einen Ausgleich nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ist eine Haftungsvereinbarung unwirksam, so gilt dann jeweils die von der Rechtssprechung anerkannte mildere Form. Für den insoweit weggefallenen unwirksamen Teil ist eine Ausgleichung unter Berücksichtigung des ursprünglichen Willens der Parteien nach billigem Ermessen vorzunehmen. Die aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preislisten sind im Internet unter www.gestuet-neusiedl.at veröffentlicht. |
| Neusiedl, den 13.1.2010 | |